Der Wille zu gestalten und zu entscheiden ist wesentliche Motivation für Stifter und Spender und damit
zugleich die inhaltliche Funktionsweise der Stiftung. Finanziell trägt der Stifter die Einrichtung mit seiner Einlage.
Die Stifterversammlung (Stifter ab 500 €) nimmt Einfluß auf die Entscheidung von Vorstand und Kuratorium.
Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung
der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungzwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall
ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter
genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).
Stiftungssummen sind, wie auch Spenden, steuerlich abzugsfähig.
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