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Satzung der Briloner Bürgerstiftung Präambel Die Briloner Bürgerstiftung soll ein Gemeinschaftswerk aller Briloner Bürgerinnen und Bürger sowie aller ortsansässigen Unternehmen für ihre Stadt sein. Sie will dem Gemeinwohl dienen und Kräfte der Innovation mobilisieren. Die Bürgerstiftung will ein Zeichen setzen und zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Wirtschaftsunternehmen der Stadt Brilon Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, Projekte zur Erfüllung der Stiftungszwecke anzustoßen, zu fördern und durchzuführen. Zum anderen sollen Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1)Die Stiftung führt den Namen „Briloner Bürgerstiftung". (2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Brilon. (3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützige Zweckerfüllung (1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2)Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (3)Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. § 3 Zweck und Aufgaben der Stiftung (1)Zweck der Stiftung ist die Förderung von - Bildung und Erziehung - Jugend, Sport und Soziales - Kunst, Kultur und Denkmalpflege - Umwelt-, Naturschutz- und Landschaftspflege - Heimatpflege und Pflege traditionellen Brauchtums - Völkerverständigung in der Region Brilon zum Gemeinwohl der hier lebenden Menschen. (2)Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Brilon gefördert werden, wenn sie einen Bezug und eine positive Wirkung auf die Region haben. (3)Zweck der Stiftung ist außerdem gem. § 58, Nr. 1 AO die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der genannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (4)Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch a)ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden. b)Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen, c)die Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Künste, d)die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden, e)die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufs- und Fortbildung, indem Veranstaltungen mit sozialen, politischen oder weltanschaulichen etc. Inhalten durchgeführt werden, f)die Pflege von geschichtlichen und kulturellen Traditionen, durch die Unterstützung von Heimatmuseen etc. g)Aktivierung von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen in den genannten Bereichen. (5)Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. (6)Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (7)Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein. (8)Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Stadt Brilon zählen. § 4 Stiftungsvermögen (1)Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag von zunächst 110.000 €. Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B. auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an Kapital- und haftungsbegrenzten Personengesellschaften. Die Stiftung kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen. (2)Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. § 5 Stiftungsmittel (1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere Erträge des Vermögens und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (Spenden). (2)Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind nach Deckung der Verwaltungskosten zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. (3)Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden. (4)Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. § 6 Zuwendungen (1)Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. (2)Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden. (3)Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 € kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungzwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung). Es dürfen nur als steuerbegünstigt anerkannte unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwaltet werden. § 7 Organe der Stiftung
(1)Die Stiftung hat folgende Organe: 1.den Stiftungsvorstand 2.das Stiftungskuratorium 3.die Stifterversammlung. (2)Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte. (3)Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 57 AO). (4)Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. (5)Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 Stiftungsvorstand (1)Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. (2)Einen ständigen Sitz im Vorstand hat ein vom Vorstand der Volksbank Brilon zu benennendes Mitglied. (3)Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Mehrfache Wiederbestellungen sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Gründungsstifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium. (4)Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung nach außen. (5)Die nach Absatz 3 gewählten Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungskuratorium jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. (6)Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied. § 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes (1)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/in. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. (2)Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden formlos und mit angemessener Frist einberufen. Er ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen. (3)Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren. (4)Mitglieder des Vorstandes können ehren-, neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft das Stiftungskuratorium. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen und Auslagen. § 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1)Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (2)Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er stellt einen Wirtschaftsplan auf. Er entscheidet nach Maßgabe dieser Satzung über die Verwendung der Fördermittel. Er ist zuständig für die Genehmigung neuer Stiftungsvorhaben, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen waren. Er legt für das abgelaufene Jahr einen Abschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für die Information derjenigen, die der Stiftung eine Zuwendung gemacht haben. Er sorgt für Transparenz nach außen. § 11 Geschäftsführung
(1)Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen. (2)Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind. (3)Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. (4)Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen. § 12 Stiftungskuratorium
(1)Die Stiftung hat ein Stiftungskuratorium. Dieses besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Personen. (2)Einen ständigen Sitz im Stiftungskuratorium hat jeweils ein vom Vorstand der Volksbank Brilon sowie vom Vorstand der Volksbank Thülen zu benennendes Mitglied. (3)Das erste Stiftungskuratorium wird durch die Erststifter festgelegt. Alle weiteren Stiftungskuratoriumsmitglieder werden durch Wahl ergänzt. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. (4)Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später hinzugewählten Stiftungskuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeiten der Mitglieder sollen sich möglichst überschneiden. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind, die eine Verbundenheit zu der Stadt Brilon mitbringen, Führungsqualitäten haben und die Befähigung zur Mitteleinwerbung besitzen. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden. (5)Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden. (6)Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/innen. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. (7)Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. § 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums
(1)Das Stiftungskuratorium wird von dem/der Vorsitzenden formlos und mit angemessener Frist einberufen. (2)Das Stiftungskuratorium ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. (3)Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen. § 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums
(1)Das Stiftungskuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung. Es ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium. Es genehmigt den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres. (2)Das Stiftungskuratorium bestellt, überwacht und entlastet die Vorstandsmitglieder und ruft sie ab. Es bestimmt auch den Mindestbetrag gemäß § 15, Abs. 1. § 15 Die Stiftungsversammlung
(1)Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Stiftungskuratorium bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. (2)Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. (3)Den Zeitpunkt der Konstituierung bestimmt der Vorstand. § 16 Sitzungen und Beschlüsse der Stifterversammlung
(1)Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr. (2)Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied der Stifterversammlung einberufen. (3)Die Stifterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (4)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. (5)Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied. (6)Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. § 17 Aufgaben der Stifterversammlung
Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungskuratoriums, entlastet sie und ruft sie ab. Sie hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Sie kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Sie kann dem Stiftungskuratorium und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben. Der Zuständigkeit der Stifterversammlung unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. § 18 Änderungen der Satzung
(1)Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. (2)Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungskuratorium mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. (3)Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet. (4)Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. (5)Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 19 Auflösung der Stiftung
(1)Vorstand und Stiftungskuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 18 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. (2)Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind. (3)Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine oder mehrere zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums bestimmte andere rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftung(en) zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung. § 20 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 21 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts. (2)Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft. Stand: 23.10.2006 Nach oben |